Sprecher
Beschreibung
Der Materialbegriff wird im Urheberrecht kaum verwendet, er taucht lediglich als übergreifende Kategorie für urheberrechtlich geschützte Werke und andere, nicht als Werk geltende, Schutzgegenstände der Leistungsschutzrechte auf. Einer der Konflikte, die das Urheberrecht zu regeln sucht, ergibt sich regelmäßig, wenn ein Urheber das urheberrechtlich geschützte Werk eines anderen als Material für sein eigenes Werk benutzt. Zur Regelung dieses Konflikts hat die deutsche Rechtsprechung seit dem 19. Jh. eine Unterscheidung zwischen „unfreien“ Nachahmungen bzw. Bearbeitungen des vorbestehenden Werkes und neuen Werken, die in „freier Benutzung“ eines oder mehrerer vorbestehender Werke geschaffen wurden, erarbeitet, die in §§ 23, 24 UrhG kodifiziert ist, demnächst jedoch durch ein anderes System positiv bestimmter Ausnahmetatbestände (Karikatur, Parodie, Pastiche) ersetzt werden soll. Wie verändert das den Zugriff der Urheber auf ihr Material?